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§ 264 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 264
Kostenersatz

Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

02.12.2019

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