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§ 194c LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2009

LGBl. Nr. 79/2009

§ 194c

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 79/2009

Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Jänner 2010 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach gemäß Anlage 1 Z 2.3. in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist Anlage 1 Z 2.3. in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Die mit der Beamten-Aufstiegsprüfung gemäß Anlage 1 Z 2.3. in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung verbundenen Rechte bleiben unberührt.“

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