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§ 194a LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2014

LGBl. Nr. 34/2005 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2013, LGBl. Nr. 54/2014

§ 194a

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 34/2005

(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 16 Abs. 1 angeführten 60. Lebensjahres und an die Stelle des in § 16a Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

(2) Auf Beamte, die bis spätestens 31. März 2005 eine Erklärung nach § 16 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 16 in der am 31. März 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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