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§ 178 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 178
Dienstzulage

Dem Beamten, der zur Erfüllung von Aufgaben von besonderer Bedeutung besonders anspruchsvolle Dienste erbringt, darf eine ruhegenussfähige Dienstzulage gewährt werden, sofern er diese Tätigkeit dauernd und nicht nur vorübergehend ausübt und dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Die Höhe der Dienstzulage richtet sich nach Art und Umfang der mit der Verwendung verbundenen Aufgaben, der Besonderheit der Verwendung und der Beanspruchung des Beamten.

05.01.2024

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