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§ 172a K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 172a
Legalzession

Kann der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit Schadenersatz für seinen Verdienstentgang oder können versorgungsberechtigte Hinterbliebene des Beamten wegen seines Todes Versorgungsleistungen gegenüber einem Dritten beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es dem Beamten und seinen Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Beamten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.

02.12.2019

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