§ 169a
Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 169 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
- 1. vom Land gemieteten
- a) Wohnungen und
- b) sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den das Land zu leisten hat,
- 2. im Eigentum des Landes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die das Land die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Landes stehen sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den das Land bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
(3) Die Grundvergütung beträgt für
- 1. Naturalwohnungen 75 v.H.,
- 2. Dienstwohnungen 50 v.H. der Bemessungsgrundlage.
- Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Landesregierung die Grundvergütung mit einem niedrigen Hundertsatz bemessen.
(4) Die Grundvergütung für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maße, als sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als die 10 v.H. des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.
- (5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder Pkw-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist
- 1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,
- 2. für einen Pkw-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen
- Hauptmietzinses, den das Land als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Landes stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw. der Abstellplatz nicht überdacht, so ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 v.H. dieser Größe vorzuschreiben.
02.12.2019
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