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§ 157h Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 60/2024

§ 157h

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2016 -
Pädagogische Hilfskräfte

(1) Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, ist das VIIa. Hauptstück mit Ausnahme des § 151c Abs. 2 bis 5 und des § 151k auch auf pädagogische Hilfskräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Helferin oder Helfer in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind.

(2) Die Einstufung und die nächste Vorrückung der in Abs. 1 angeführten pädagogischen Hilfskräfte richtet sich nach ihrem Besoldungsdienstalter. Soweit in diesem Gesetz auf die Entlohnungsgruppe gv4 Bezug genommen wird, ist auch die Entlohnungsgruppe gb3 umfasst.

(3) Abweichend von Abs. 1 und von § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das VIIa. Hauptstück nicht auf jene pädagogischen Hilfskräfte anzuwenden, für die gemäß § 10 GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.

27.09.2024

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