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§ 152a LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

LGBl. Nr. 58/2013 zu Abs. 2: zur Überschrift: LGBl. Nr. 54/2014

10. Abschnitt

Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 152a

Senatsentscheidungen

(1) In Angelegenheiten des § 16a, des § 21 Abs. 1 Z 2, des § 39 und des § 42 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen.

(2) In Angelegenheiten des § 15 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

(3) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

  1. 1. gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
  2. 2. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.

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