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§ 151n Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017, LGBl. Nr. 92/2020

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für pädagogische Fachkräfte
der Entlohnungsgruppen gb1 und gb2

§ 151n

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.

(2) Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

29.12.2020

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