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§ 151f Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

LGBl. Nr. 48/2015

§ 151f

Verwendung

Die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als pädagogische Fachkraft umfasst auch die Verwendung als Betreuungsperson (VII. Hauptstück), wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die Verwendung als Betreuungsperson erfüllt. § 147 Abs. 2 ist anzuwenden.

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