LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Betreuungspersonen
der Entlohnungsgruppen l2b1 und l3
§ 150b
Anwendungsbereich
Unbeschadet des § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist dieser Abschnitt auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) in einem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde gestanden sind und keine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.
02.06.2017
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