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§ 150b Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Betreuungspersonen
der Entlohnungsgruppen l2b1 und l3

§ 150b

Anwendungsbereich

Unbeschadet des § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist dieser Abschnitt auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) in einem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde gestanden sind und keine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.

02.06.2017

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