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§ 139a Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

LGBl. Nr. 48/2015

§ 139a

Beendigung des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust endet auch durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt oder zur Freistadt Rust als Magistratsdirektorin oder als Magistratsdirektor.

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