LGBl. Nr. 93/2021
17a. Abschnitt
Verfall von Erholungsurlaub
§ 138a
Urlaubsverfall
Abweichend von § 64 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 61 bis 31. Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2022 ein.
28.12.2021
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