§ 137b
Senatsentscheidungen
Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch einen Senat zu entscheiden, wenn
- 1. darin Disziplinarstrafen nach § 97 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 136 Z 3 oder 4 verhängt wurden, oder
- 2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat.
02.12.2019
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