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§ 136d Bgld. LBedG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

LGBl. Nr. 34/2024

§ 136d

Leitungszulage für bestimmte Gesundheitsberufe

(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - Bediensteten der Modellfunktionen „Mittleres und Basales Pflegemanagement“ sowie „Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen“ eine Leitungszulage gemäß Abs. 2.

(2) Die Leitungszulage beträgt monatlich

  1. 1. für Leitungen € 300,00
  2. 2. für Stellvertretungen € 150,00

(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Leitungszulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Leitungszulage nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Leitungszulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Leitungszulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.

03.06.2024

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