vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 133v Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

LGBl. Nr. 34/2024

§ 133v

Einreihungsvoraussetzungen

(1) Gemeindeamtsleiterinnen oder Gemeindeamtsleiter sind in die Entlohnungsgruppe einzureihen:

in die Entlohnungsgruppe

in Gemeinden

av5

bis 1000 Einwohner

av4

von 1001 bis 2000 Einwohner

av3

von 2001 bis 3500 Einwohner

av2

von 3501 bis 5000 Einwohner

av1

ab 5001 Einwohner

  

(2) In die gemäß der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Entlohnungsgruppe sind Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern einzureihen, die auf Grund des Umfangs der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die wirtschaftliche, touristische oder kulturelle Bedeutung der Gemeinde ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Gemeindegeschäfte zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Maß an Verantwortung liegt, das Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern in Gemeinden der gleichen Entlohnungsgruppe zu tragen haben. Dies trifft auf folgende Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern zu:

  1. 1. Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die nach der Anlage A zur Verordnung, mit der ein Landesentwicklungsprogramm 2011 erlassen wird (LEP 2011), LGBl. Nr. 71/2011, als
  1. a) Zentrale Standorte der Stufen 1 bis 3 (Z 3.1.2.2., 3.1.2.3. und 3.1.2.4. der Anlage A) oder
  2. b) Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte oder Industriekernzonen (Z 3.1.3.3. und 3.1.3.5. der Anlage A) oder
  3. c) touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 (Z 3.1.4.2. der Anlage A)
  1. 2. Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die gemäß § 1 der Verordnung über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen, LGBl. Nr. 77/2012, in die Ortsklasse I eingestuft sind.

(3) In die gemäß der Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft nach nächsthöheren Entlohnungsgruppe sind Leiterinnen und Leiter von Ämtern von Gemeindeverbänden einzureihen, mit Ausnahme der in den Anwendungsbereich des VIII. Hauptstückes fallenden Gemeindeverbände, und Verwaltungsgemeinschaften. In diesen Fällen ist Abs. 2 nicht anzuwenden. Leiterinnen und Leitern von Ämtern der in den Anwendungsbereich des VIII. Hauptstückes fallenden Gemeindeverbände sind jedoch höchstens in die Entlohnungsgruppe av4 einzureihen.

(4) In die gemäß der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Entlohnungsgruppe sind Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern einzureihen, wenn die Gemeinde aus mindestens drei Ortsteilen besteht.

05.06.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte