LGBl. Nr. 92/2020
§ 133m
Begrenzung der Bereitschaftsentschädigung
Die Bereitschaftsentschädigung (§ 80) darf nur unter jenen Voraussetzungen und höchstens in jenem Ausmaß gewährt werden wie sie für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des LVBG 2013 fallen, mit vergleichbaren Aufgaben bzw Tätigkeiten, vorgesehen ist.
29.12.2020
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