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§ 133m Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

LGBl. Nr. 92/2020

§ 133m

Begrenzung der Bereitschaftsentschädigung

Die Bereitschaftsentschädigung (§ 80) darf nur unter jenen Voraussetzungen und höchstens in jenem Ausmaß gewährt werden wie sie für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des LVBG 2013 fallen, mit vergleichbaren Aufgaben bzw Tätigkeiten, vorgesehen ist.

29.12.2020

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