LGBl. Nr. 92/2020 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 82/2022, LGBl. Nr. 60/2024
§ 133f
Bezüge ab 1. Jänner 2021
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen
- 1. das Entlohnungsschema I dem Entlohnungsschema Ia. Hierbei entsprechen
- der Entlohnungsgruppe gv1 = höherer Dienst die Entlohnungsgruppe bv1,
- der Entlohnungsgruppe gv2 = gehobener Dienst die Entlohnungsgruppe bv2,
- der Entlohnungsgruppe gv3 = Fachdienst die Entlohnungsgruppe bv3,
- der Entlohnungsgruppe gv4 = mittlerer Dienst die Entlohnungsgruppe bv4,
- der Entlohnungsgruppe gv5 = Hilfsdienst die Entlohnungsgruppe bv5.
- 2. das Entlohnungsschema II dem Entlohnungsschema IIa. Hierbei entsprechen
- der Entlohnungsgruppe gh1 die Entlohnungsgruppe bh1,
- der Entlohnungsgruppe gh2 die Entlohnungsgruppe bh2,
- der Entlohnungsgruppe gh3 die Entlohnungsgruppe bh3,
- der Entlohnungsgruppe gh4 die Entlohnungsgruppe bh4,
- der Entlohnungsgruppe gh5 die Entlohnungsgruppe bh5.
- 3. das Entlohnungsschema gb bzw. I L dem Entlohnungsschema kb. Hierbei entsprechen
- der Entlohnungsgruppe gb1 bzw. l2b1 die Entlohnungsgruppe kb1,
- der Entlohnungsgruppe gb1a die Entlohnungsgruppe kb1a,
- der Entlohnungsgruppe gb2 bzw. l3 die Entlohnungsgruppe kb2,
- der Entlohnungsgruppe gb3 die Entlohnungsgruppe kb3.
(2) § 32 Abs. 2 Gemeindebedienstetengesetz 1971 ist sinngemäß anzuwenden.
27.09.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)