vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 112b Bgld. LVBG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

LGBl. Nr. 93/2021

5b. Abschnitt

Verfall von Erholungsurlaub

§ 112b

Urlaubsverfall

Abweichend von § 59 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 56 bis 31. Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2022 ein.

28.12.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte