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§ 104b GemWO 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2021

LGBl. Nr. 92/2021

§ 104b

Wahlkosten

Die Kosten des Wahlverfahrens müssen, wenn sie bei den Gemeinden entstehen, von diesen getragen werden. Die sonstigen Kosten des Wahlverfahrens trägt das Land Burgenland. Wenn die Beschaffung der zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Drucksorten durch das Land Burgenland erfolgt, sind die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Burgenland anteilsmäßig nach der Anzahl der endgültig Wahlberechtigten zu ersetzen.

27.12.2021

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