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Artikel 89 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.2002

LGBl. Nr. 22/2002

Artikel 89

Abgabenfreiheit

Die zur Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

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