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Artikel 80 Bgld. LVwgBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 80

Änderung des Landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949

Das Landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4/1949 (Wiederverlautbarung), in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 vierter Satz entfällt die Wortfolge „I. Instanz“.

2. In § 11 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „I. Instanz“.

3. § 11 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

4. § 19 lautet:

„Behörden und Verfahren

§ 19

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde berufen.

(2) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(3) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“

5. In § 23 Abs. 3 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „bei einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.

6. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „gerichtlich“ durch das Wort „strafgerichtlich“ ersetzt und die Wortfolge „erster Instanz“ entfällt.

7. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:

„Inkrafttreten

§ 26

§ 11 Abs. 2 und 3, §§ 19, 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

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