Artikel 80
Änderung des Landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949
Das Landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4/1949 (Wiederverlautbarung), in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 vierter Satz entfällt die Wortfolge „I. Instanz“.
2. In § 11 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „I. Instanz“.
3. § 11 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
4. § 19 lautet:
„Behörden und Verfahren
§ 19
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde berufen.
(2) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
5. In § 23 Abs. 3 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „bei einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.
6. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „gerichtlich“ durch das Wort „strafgerichtlich“ ersetzt und die Wortfolge „erster Instanz“ entfällt.
7. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:
„Inkrafttreten
§ 26
§ 11 Abs. 2 und 3, §§ 19, 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)