Artikel 76
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Das Gesetz über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, LGBl. Nr. 28/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „und Bescheiden“ durch die Wortfolge „, Bescheiden und Entscheidungen“ ersetzt.
3. § 10 lautet:
„§ 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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