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Artikel 72 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2020

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2020 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 43/2020

Artikel 72

Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung
des Amtes der Landesregierung

(1) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfall auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) erlassen.

(2) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte unter der Leitung und Verantwortung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes nach den Bestimmungen der vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung.

08.07.2020

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