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Artikel 69 K-LVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.2024

Artikel 69

(1) Zur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Darüber hinaus ist ein Untersuchungsausschuss auf schriftliches Verlangen eines Klubs einzusetzen, wobei dies je Klub nur einmal in der Gesetzgebungsperiode erfolgen darf; für ein solches Verlangen ist die Unterschrift aller im Klub zusammengeschlossenen Mitglieder des Landtages erforderlich. Solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist, kann die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht verlangt werden.

(2) Das schriftliche Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen.

(3) Nach Beratung des Verlangens durch die Präsidialkonferenz hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss unverzüglich einzusetzen. Der Präsident hat das Verlangen unter Bedachtnahme auf begründete Bedenken, die in der Präsidialkonferenz geäußert wurden, unverzüglich wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn es eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die nicht zum Bereich der Landesverwaltung zählt, wenn es nicht rechtens gestellt oder nicht ausreichend unterstützt ist oder wenn es eingebracht wird, solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Der Präsident hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Einsetzung des Untersuchungsausschusses oder von der Zurückweisung eines Verlangens und vom hiefür maßgeblichen Grund unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(4) Den im Landtag vertretenen Parteien steht jeweils das Recht auf Entsendung von Mitgliedern in einen eingesetzten Untersuchungsausschuss nach dem Verhältniswahlrecht zu. Hat eine der im Landtag vertretenen Parteien keinen Anspruch nach dem Verhältniswahlrecht, hat sie das Recht, ein Mitglied in den Untersuchungsausschuss zu entsenden. Nach Maßgabe der ihr zustehenden Zahl an Ausschussmitgliedern hat jede im Landtag vertretene Partei dem Präsidenten eine Liste der in den Untersuchungsausschuss zu entsendenden Mitglieder zu übermitteln, die von mehr als der Hälfte der dieser Partei zuzurechnenden Mitglieder des Landtages unterschrieben sein muss; diese gelten damit als entsendet. Der Präsident hat die Mitglieder des Untersuchungsausschusses dem Landtag in der auf die Entsendung folgenden Sitzung bekanntzugeben.

(5) Die im Landtag vertretenen Parteien, denen ein Recht auf Entsendung eines Mitgliedes nach Abs. 4 zusteht und denen die Mitglieder des Landtages, die das Verlangen gemäß Abs. 1 gestellt haben, zuzurechnen sind, hat der Präsident zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses aufzufordern, einvernehmlich den Obmann des Untersuchungsausschusses aus dem Kreis der von ihnen entsendeten Mitglieder zu benennen. Kommt eine einvernehmliche Benennung nicht zustande, so gilt das an Jahren älteste Mitglied aus dem Kreis der von den Parteien gemäß dem ersten Satz entsendeten Mitglieder des Untersuchungsausschusses als Obmann.

(6) Die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte des Bundes oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister zu pflegen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen sind durch Landesgesetz zu treffen. Darin können ferner der Geheimnisschutz, die Beweisaufnahme bei vom Land verschiedenen Rechtsträgern sowie Zuständigkeiten und Bestimmungen über das Verfahren des Landesverwaltungsgerichts im Bereich von Untersuchungsausschüssen geregelt werden. Dieses Landesgesetz darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden.

20.03.2024

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