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Artikel 66a L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

LGBl. Nr. 75/2013

C. VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT DES LANDES

Artikel 66a

Landesverwaltungsgericht

(1) Für das Land Burgenland besteht ein Landesverwaltungsgericht. Dieses hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Eisenstadt.

(2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung zu Richterinnen und Richtern ernannt und sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(4) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt.

09.01.2014

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