Artikel 59
Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes wird – soweit in diesem Gesetz, bundesverfassungsgesetzlich oder in Gesetzen gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht anderes bestimmt ist – von der Landesregierung oder von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung ausgeübt.
01.08.2017
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