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Artikel 59 K-LVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2017

Artikel 59

Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes wird – soweit in diesem Gesetz, bundesverfassungsgesetzlich oder in Gesetzen gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht anderes bestimmt ist – von der Landesregierung oder von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung ausgeübt.

01.08.2017

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