vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 37b L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2013

LGBl. Nr. 75/2013

Artikel 37b

Sicherung der Leistungen der Daseinsvorsorge

(1) Von den Anteilsrechten an der Energie Burgenland AG müssen mindestens 51% im Eigentum des Landes Burgenland stehen oder dem Land Burgenland über eigene Unternehmen zugerechnet werden.

(2) Die Versorgung der Gemeindebürger mit einwandfreiem Trinkwasser ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde oder eines hiefür gebildeten Gemeindeverbandes. Für die vom Benützer zu entrichtende Gebühr kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung Höchstbeträge festsetzen.

09.01.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte